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Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 6.600,- €, bei zusammenveranlagten Ehegatten 13.200,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 3.300,- €/6.600, – € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 3.300,- €/6.600,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt.

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