Deutschland ist im Lockdown. Einzelhandel und Dienstleister müssen in vielen Bereichen ihre Geschäfte schließen. Und das mitten im Weihnachtsgeschäft. Viele Einzelhändler und manche Dienstleister verlieren einen großen Teil ihres Jahresumsatzes. Um Existenzen zu retten, Firmen vor der Schließung zu bewahren und Arbeitsplätze zu erhalten, stellt der Bund Hilfen für die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe bereit.

Aufgaben und Ziele für den Arbeitsmarkt

Schon vor dem zweiten Lockdown waren die Regelungen zur Kurzarbeit bis Ende 2021 verlängert worden. Damit können Arbeitsplätze erhalten werden. Insbesondere für Menschen ohne Ausbildung oder Behinderte ist der Erhalt ihrer Arbeitsplätze besonders wichtig, da sich ein Neuanfang schwierig gestaltet. Darüber hinaus stellt sich jetzt die Aufgabe, Ausbildungsplätze zu erhalten, neue anzubieten und Ausbildungen auch zu starten. Dazu plant die Bundesregierung weiteren Bürokratieabbau, das Planungsrecht zu beschleunigen und den Umbruch in der Arbeitswelt nach Corona schon jetzt bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen.

Arbeitsmarktinstrumente

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Soloselbständige und Künstler, Familien – sie und andere mehr sind auf Unterstützung angewiesen. Nachfolgend sind wichtige Maßnahmen dazu aufgelistet.

Gesellschaftlicher Zusammenhalt

Freistellung zur Kinderbetreuung: Müssen Eltern ihre Kinder unter 12 Jahren betreuen und kann die Berufstätigkeit daher nicht wahrgenommen werden, kann es bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens als Entschädigung von Staat geben. Gründe sind unter anderem Quarantäne-Verfügung, Schul- oder Kitaschließungen.

Wirtschaftshilfen

Novemberhilfe/Dezemberhilfe: Es gibt Zuschüsse zu Fixkosten (Mieten, laufende Kosten u.a.m.). Diese gehen an direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen zur Überbrückung befristen Schließungen. Direkt oder indirekt Betroffene erhalten bis zu 75 Prozent Entschädigungen. Berechnungsgröße des Umsatzausfalls ist der Vergleichsumsatz 2019. Diese Hilfe gilt jetzt zunächst bis 10. Januar 2021.

Überbrückungshilfe III

Diese Zuschüsse erhalten Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Diese Hilfen müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Überbrückungshilfe III folgt der Überbrückungshilfe II, die Ende Dezember 2020 ausläuft. Die Überbrückungshilfe III gilt bis Ende Juni 2021. Der Förderhöchstbetrag pro Monat beträgt 200.000 Euro.

Hilfen für Soloselbständige

Sie erhalten im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale von 5.000 Euro bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Betroffen sind hier vor allem auch Künstler und Kulturschaffende. Details zu einem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen werden derzeit erarbeitet.

Steuerliche Hilfen: Wer aufgrund von Corona die Steuerschuld derzeit nicht begleichen kann, erhält Zahlungsaufschub – zunächst bis 30. Juni 2021. So sollen Insolvenzen aufgrund vorübergehender Einnahmeausfälle verhindert werden.

KfW-Kredite

Auch kleinere Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können über ihre Hausbank künftig KfW-Schnellkredite beantragen. Eine Risikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko.

Weitere Hilfen

Mietminderung in Einzelfällen: Der Bundestag berät noch vor Weihnachten über die Möglichkeit, die Miete für Geschäftsräume zu senken. Voraussetzung: Der Staat hat die Schließung verfügt. Sie gilt dann als „Störung der Geschäftsgrundlage“. Höhe und Dauer der Mietminderung richten sich aber nach dem jeweiligen Einzelfall, bezogen unter anderem auf Rahmenbedingungen und Umsatzausfälle.