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Darum geht es

Die Handschrift der CDU in der Föderalismusreform

Die CDU hat in der Föderalismusreform I im Jahr 2006 ihr Verständnis von einer Neuordnung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung durchgesetzt: Bund und Länder erhalten wieder eigene Gestaltungsfreiheit. Das Kompetenzwirrwarr zwischen beiden staatlichen Ebenen wird soweit wie möglich entflochten. Die Zuständigkeiten und auch die jeweilige Verantwortlichkeit des Bundes und der einzelnen Länder für ihr politisches Handeln werden für den Bürger wieder erkennbar.

Im Einzelnen bedeutet dies:

- Die Anzahl der Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird halbiert (von gegenwärtig 60 auf dann 30 Prozent). Blockaden von Gesetzvorlagen durch wechselnde Parteimehrheiten im Bundesrat und Bundestag, wie sie die SPD in den neunziger Jahren regelmäßig betrieben hat, werden in Zukunft nicht mehr so leicht möglich sein.

- Das Grundgesetz wird fit gemacht für Europa. Die Länder werden nur noch dann ihre eigenen Rechtsmaterien in der EU vertreten können, wenn sie ausdrücklich betroffen sind. Dies schafft der Stimme Deutschlands in Brüssel mehr Gewicht. Der "Nationale Stabilitätspakt" wird im Grundgesetz festgeschrieben. Ab jetzt ist die Verteilung von Strafzahlungen an die EU zwischen Bund und Ländern festgelegt, wenn gegen die Vorgaben einer soliden Finanzpolitik verstoßen wird.

- Die Länder erhalten die Bildungshoheit zurück. Sie bleiben - wie bisher - für das Schulwesen verantwortlich und erhalten zusätzlich die volle Verantwortung für ihre Hochschulen. Damit können die Länder umfassende Bildungskonzepte erstellen, ihre Profile als Bildungsstandorte schärfen und untereinander in Wettbewerb um die effektivste Ausgestaltung treten. Die bisherigen Doppelzuständigkeiten in Form von Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern waren bürokratisch und teuer und werden daher abgeschafft. Das Einstimmigkeitsgebot sieht vor, dass der Bund aber nur dann auch weiterhin mit den Ländern zusammenarbeiten kann, um gezielt Hochschulen zu fördern, wenn alle Länder damit einverstanden sind (Art. 91 b GG). Neu vorgesehen ist, dass Bund und Länder künftig bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens zusammenwirken.

- Mit der Einführung der "Abweichungsgesetzgebung" wird ein echter Wettbewerb zwischen Bund und Ländern um die effektivsten Lösungen möglich. In einer Reihe von Rechtsgebieten können die Länder nun Bundesgesetze durch eigene Regelungen ersetzen und so den regionalen Bedürfnissen anpassen. Gleichzeitig kann der Bund aber weiterhin gesetzliche Standards setzen. Somit erhalten Bund und Länder deutlich mehr Gestaltungsspielraum.

- Diese Abweichungsgesetzgebung führt im Ergebnis zu überschaubarerer und effizienterer Gesetzgebung. Sie beendet die Zerstückelung einiger Kompetenzfelder in Bund- und Länderkompetenzen mit ihrer Vielzahl von Gesetzen, wie dies bisher vor allem in der Umweltgesetzgebung der Fall war: Hier gab es bislang für Naturschutz, Wasserhaushalt und Landschaftspflege jeweils eigene Teilzuständigkeiten beim Bund und bei den Ländern. Mit der Föderalismusreform wird endlich der Weg zur Schaffung eines einheitlichen deutschen Umweltgesetzbuches frei gemacht.

- Die Abweichungsgesetzgebung wird sich auch auf Art. 84 des Grundgesetzes erstrecken: Bisher sind Bundesgesetze zustimmungsbedürftig, wenn sie den Ländern für die Umsetzung des Gesetzes das Verwaltungsverfahren und die Behördeneinrichtung vorgeben. Die Abweichungsgesetzgebung erlaubt den Ländern, das Verfahrensrecht des Bundes ihren Bedürfnissen anzupassen. So erhalten Bund und Länder mehr Handlungsspielraum, dies sorgt für schnellere Entscheidungen und stärkt auch die Transparenz.

- In der Schlussrunde der Beratungen zur Föderalismusreform hat die CDU hierüber hinaus noch deutliche Akzente gesetzt:

So wird der Bund beim Erlass von Gesetzen künftig nicht mehr an komplizierte Voraussetzungen gebunden sein. Diese so genannte "Erforderlichkeitsklausel" (Art. 72, 2 GG) gilt zum Beispiel in Zukunft nicht mehr für die Abfallwirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Damit werden die Kompetenzen des Bundes im Umweltbereich noch einmal gestärkt.

Das Notariatswesen bleibt in der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes. Unterschiedliche  Länderregelungen über den Umgang mit den Formvorschriften des Zivilrechts würden für den Bürger und die Wirtschaft Rechtsunsicherheit schaffen, und wären damit auch schädlich für Deutschland als Wirtschaftsstandort.

- Die Länder erhalten die Kompetenz, die Verhältnisse ihres öffentlichen Dienstes eigenständig und flexibel zu regeln, wobei die Grundsatz- und Statusfragen des Beamtenrechts bundeseinheitlich bleiben. In wichtigen Bereichen, die zum Beispiel die Wahrung von Sicherheit und Ordnung betreffen (Polizei), wird ein Standard für ganz Deutschland gewahrt, während andere Bereiche des öffentlichen Dienstes je nach politischer Überzeugung, regionalen Unterschieden oder örtlichen Gegebenheiten geregelt werden können. Das stärkt den Wettbewerb zwischen den Ländern.

- Das Kooperationsverbot wird im Grundgesetz in Art. 104b festgeschrieben, d.h. der Bund darf nur in den Bereichen Fördermittel bereitstellen, in denen er Kompetenzen hat. Die bisherige Praxis, durch Bereitstellung von Geldmitteln in Länderkompetenzen einzugreifen und sich so gewissermaßen Kompetenzen "kaufen" (sog. "Politik des goldenen Zügels") wird unterbunden.

Die CDU hat Wort gehalten und sich durchgesetzt: Wir wollen einen lebendigen und kraftvollen Föderalismus der von wechselseitigem Wettbewerb zwischen Ländern lebt und Deutschland nach außen stark macht. In einem zweiten Reformschritt werden wir nun die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern neu ordnen.

Stand: 28.06.2006

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