I. Spenden von außerhalb oder innerhalb
Die Zulässigkeit von Auslandsspenden richtet sich grundsätzlich danach, ob es sich um Spenden von außerhalb oder innerhalb des Geltungsbereiches des Parteiengesetzes handelt.
II. Spenden von innerhalb des Geltungsbereiches des Parteiengesetzes
Im Umkehrschluss zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG ergibt sich, dass Spenden von Ausländern im Inland grundsätzlich zulässig sind und den allgemeinen Bestimmungen des Parteiengesetzes über Spenden unterliegen. Dabei ist unerheblich, ob der Spender einem Mitgliedstaat der EU oder dem übrigen Ausland angehört.
III. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches des Parteiengesetzes
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches des Parteiengesetzes unterliegen grundsätzlich dem Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG.
Gesetzliche Ausnahmen hiervon sind:
a) Spenden, die unmittelbar einer Partei zufließen, aus:
aa) dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder
bb) eines Bürgers der Europäischen Union oder
cc) eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
b) Spenden an Parteien nationaler Minderheit in ihrer angestammten Heimat, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben,
c) Spenden eines Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro.
IV. Änderungen durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes wurden die Regelungen über Spenden aus dem Ausland erweitert:
a) Spenden von Ausländern, die nicht EU-Bürger sind, sind nunmehr im Einzelfall bis zu 1.000 Euro (bisher 1.000 DM) zulässig. Damit sollten sie den gleichen Restriktionen wie Barspenden unterliegen und dem Bedürfnis nach einheitlichen, leicht nachvollziehbaren Grenzen entsprechen. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung einen Ausschluss einer "echten politischen Einflussnahme" angenommen (Gesetzesbegründung).
b) Mit der Novellierung von § 25 Abs. 2 Nr. 3a knüpft das Parteiengesetz nicht länger nur an die Mindestbeteiligung eines Deutschen an einem Wirtschaftsunternehmen an, sondern lässt nunmehr auch eine mehr als 50 %ige Beteiligung eines Bürgers der Europäischen Union oder den Hauptsitz des Wirtschaftsunternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausreichen.
V. Fazit (vereinfacht)
a) Eine Spende ist dann unzulässig, wenn sie
- von einem Nicht-EU-Bürger,
- von außerhalb Deutschlands kommt und
- über 1.000 Euro beträgt (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG).
b) Zulässig sind Spenden
- von EU-Bürgern ohne Einschränkung (Betrag/Ort),
- von Nicht-EU-Bürgern bis 1.000 Euro.
