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27.03.2008 | Annette Widmann-Mauz |

Gesundheitspolitik

Verbindliche Beratung wird zentrales Element eines Gendiagnostikgesetzes

Anlässlich der Veröffentlichung der Eckpunkte für ein Gendiagnostikgesetz erklärt die gesundheitspolitische Sprecherin und Vorsitzende der Arbeitsgruppe Gesundheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Annette Widmann-Mauz MdB:

Anlässlich der Veröffentlichung der Eckpunkte für ein Gendiagnostikgesetz erklärt die gesundheitspolitische Sprecherin und Vorsitzende der Arbeitsgruppe Gesundheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Annette Widmann-Mauz MdB:

Die Union hat sich mit ihrem Koalitionspartner auf gemeinsame Eckpunkte für ein Gendiagnostikgesetz geeinigt. Zentrales Element dieses Gesetzes wird ein Stufenkonzept für Aufklärung und Beratung bei genetischen Untersuchungen sein. Bei prädiktiven (voraussagenden) und vorgeburtlichen genetischen Tests soll die genetische Beratung nicht nur wie bei diagnostischen genetischen Untersuchungen als Angebot ausgestaltet sein, sondern als Ergänzung zur Aufklärung obligatorisch sein. Damit wird die Kernanforderung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zum wesentlichen Inhalt der neuen gesetzlichen Regelungen. Im Rahmen des anerkannten Rechts auf Wissen bzw. Nichtwissen wird auf ausdrücklichen Wunsch ein Beratungsverzicht möglich sein. Tests die nicht auf die Beeinträchtigung der Gesundheit des Föten oder Embryos vor oder nach der Geburt abzielen (z.B. Geschlechtsbestimmungstests), werden nicht mehr möglich sein.

Des Weiteren sollen Gentests in dem Gendiagnostikgesetz unter einen umfassenden Arztvorbehalt gestellt werden. Verankert wird die Freiwilligkeit der Teilnahme an genetischen Untersuchungen und dass niemand wegen seiner genetischen Eigenschaften diskriminiert oder stigmatisiert werden darf. Es wird eine zentrale Gendiagnostik-Kommission eingerichtet, die verbindliche Standards für die Aufklärung und Beartung sowie die Durchführung von Gentests erarbeiten soll. Genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers sollen grundsätzlich verboten werden. Beim Arbeitsschutz sollen solche Untersuchungen nur unter eng gefassten Voraussetzungen zugelassen werden. Versicherungsunternehmen dürfen weder die Durchführung eines Gentests noch Auskünfte über bereits durchgeführte genetische Untersuchungen verlangen. Ausnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen sollen in besonderen Fällen vorgesehen werden, z.B. für den Abschluss einer Lebensversicherung mit einer sehr hohen Versicherungssumme.

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